(2) Jeder Unionsbürger hat die Freiheit, arbeitzusuchen, zu arbeiten, das Niederlassungsrecht auszuüben und in jedem Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen. Die Beschränkungen, die gemäß diesem Übereinkommen auf den Genuss oder die Ausübung der hier anerkannten Rechte oder Freiheiten gesetzt werden können, dürfen nur in Übereinstimmung mit den aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem Zweck, für den diese Beschränkungen festgelegt wurden, angewandt werden. ICCPR Art. 2 (1): „Jeder Vertragsstaat dieses Paktes verpflichtet sich, alle Personen in seinem Hoheitsgebiet und unter seiner Zuständigkeit die im Vorliegenden Pakt anerkannten Rechte zu achten und zu gewährleisten, ohne Unterschied jeglicher Art, wie z. B. […] Religion […].“ Kunst. 5 (1): „Nichts in diesem Pakt darf so ausgelegt werden, dass er einem Staat, einer Gruppe oder einer Person ein Recht einschließt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu vollbringen, die auf die Zerstörung eines der hierin anerkannten Rechte und Freiheiten oder an deren Beschränkung in größerem Umfang abzielt, als dies im vorliegenden Pakt vorgesehen ist.“ Kunst. 26: „Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf den gleichen Schutz des Gesetzes. In diesem Zusammenhang verbietet das Gesetz jede Diskriminierung und garantiert allen Personen einen gleichberechtigten und wirksamen Schutz vor Diskriminierung aus allen Bereichen wie […] Der Religion […].“ Kunst. 27: „In den Staaten, in denen ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten leben, darf Personen, die zu diesen Minderheiten gehören, nicht das Recht verwehrt werden, in Gemeinschaft mit den anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre eigene Kultur zu genießen, sich zu bekennen und ihre eigene Religion auszuüben oder ihre eigene Sprache zu verwenden.“ ICERD Art.

5: „[…] Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Rassendiskriminierung in allen ihren Formen zu verbieten und zu beseitigen und das Recht eines jeden ohne Unterschied der Rasse, Hautfarbe oder nationalen oder ethnischen Herkunft auf Gleichheit vor dem Gesetz zu garantieren, insbesondere bei der Wahrnehmung der folgenden Rechte: […] d) Sonstige Bürgerrechte, insbesondere: […] vii) Das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“. ICESCR Art. 2 (2): „Die Vertragsstaaten dieses Paktes verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt ausgesprochenen Rechte ohne Diskriminierung jeglicher Art wie […] Religion […].“ CRC Art. 30: „In den Staaten, in denen ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Personen indigener Herkunft leben, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder eingeboren ist, nicht das Recht verwehrt werden, in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern seiner Gruppe seine eigene Kultur zu genießen, seine eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.“ 1981 Erklärung der Generalversammlung Art. 2 (1): „Niemand darf von einem Staat, einer Institution, einer Personengruppe oder einer Person aus Gründen der Religion oder anderer Weltanschauung diskriminiert werden.“ Kunst.