Ein Abschiebeverbot nach Abs. 60 Abs. 7 AufenthG ist zu gewähren, wenn für die Person im Bestimmungsland eine erhebliche und spezifische Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit besteht. Dies gilt jedoch nicht für Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, zu der der Ausländer gehört, generell ausgesetzt ist (Art. 60 Abs. 7, S. 5 AufenthG). Besteht eine allgemeine Gefahr durch wahllose Gewalt in einem internationalen oder inländischen bewaffneten Konflikt, so haben die Asylbewerber Anspruch auf subsidiären Schutz, siehe oben. Sind die allgemeinen Gefahren auf Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse zurückzuführen, so können die höchsten Landesbehörden dies durch Anordnungen nach Paragraph 60a Absatz 1 und Abs. 23 Abs. 1 AufenthG berücksichtigen.

Werden solche Anordnungen nicht erlassen, so kann ein Abschiebeschutz nur nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine verfassungsrechtliche Anwendung des Paragraphen 60 Absatz 7 gewährt werden. 5 AufenthG, wenn eine Abschiebung die Person bewusst dem Risiko des Todes oder der schwersten Verletzung aussetzen würde (BVerwGE 99, 324 (328); BVerwGE 115, 1; BVerwGE 137, 226, Randnotiz 15). Schutz vor Abschiebung gemäß Paragraph 60 Absatz 7 gesendet. 1 AufenthG gilt insbesondere, wenn die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung aufgrund mangelnder oder unzureichender Behandlung im Bestimmungsland besteht. Nach der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss im Krankheitsfall ein Abschiebeverbot erteilt werden, wenn sich die Erkrankung der Person aufgrund der im Bestimmungsland herrschenden Umstände verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Gesundheit oder Leben führen. Mit anderen Worten, das Abschiebeverbot muss gewährt werden, wenn mit einer verschlechterung der Krankheit unmittelbar nach der Rückkehr der Person zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein strengerer Standard, wenn die Verschlechterung von Krankheiten im Bestimmungsland als allgemeine Gefahr oder Gefahr für Gruppen im Sinne von Abs. 60 Abs. 7 eingestuft werden kann. 5 AufenthG. Dies gilt für Krankheiten – beispielsweise AIDS –, die eine große Zahl von Menschen im Zielland betreffen, und daher ist eine allgemeine politische Entscheidung im Sinne von Paragraph 60a Absatz 1 und Abschnitt 23 Absatz 1 AufenthG erforderlich. In solchen Fällen kann ein Abschiebeschutz nur nach Abs.

60 Abs. 7 gewährt werden. 1 AufenthG – wie oben ausgeführt – im Wege eines Verfassungsantrags, wenn von der Abschiebung erwartet werden kann, dass die Person im gesamten Bestimmungsland einer ernsten Gefahr ausgesetzt ist (entweder aufgrund einer allgemeinen Dringlichkeit oder weil eine notwendige medizinische Behandlung nicht möglich ist). Das ist das bisherige Verfahren des BAMF, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf den Antrag von Abgeordneten der Parlamentarischen Fraktion DIE LINKE zur „Entscheidungspraxis des BAMF zum Abschiebeschutz von HIV-Infizierten“, BT-Drs.