• 358 Verbundene Verträge (1) Hat der Verbraucher seinen Willen zum Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer anderen Dienstleistung durch ein Unternehmen wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung zum Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherkreditvertrags gebunden. (2) Hat der Verbraucher seinen Willenzumzug zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung zum Abschluss eines mit diesem Verbraucherkreditvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer anderen Dienstleistung gebunden. Kann der Verbraucher die Willenserklärung zum Abschluss des verbundenen Vertrages gemäß diesem Untertitel widerrufen, so gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht nach . 495 Absatz 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher dennoch den Widerruf des Verbraucherkreditvertrags im Fall von Satz 2, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1. (3) Ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer anderen Dienstleistung und ein Verbraucherkreditvertrag sind miteinander verbunden, wenn der Kredit die Finanzierung des anderen Vertrags ganz oder teilweise erleichtert und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Unternehmen selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle einer Finanzierung durch einen Dritten, wenn der Kreditgeber die Zusammenarbeit des Unternehmens bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherkreditvertrags in Anspruch nimmt. Für den verbundenen Vertrag gilt entsprechend die Ziffer 357. Im Falle des Absatzes 1 sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Auflösung des Verbraucherkreditvertrags gegen den Verbraucher jedoch ausgeschlossen. Der Leistungsgeber tritt in die Rechte und Pflichten des Unternehmens aus dem verbundenen Vertrag im Verhältnis zum Verbraucher in Bezug auf die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe ein, wenn der Kredit bereits bei Inkrafttreten des Widerrufs oder der Rückgabe an das Unternehmen gegangen ist. (5) Die erforderliche Mahnung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss sich auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 beziehen. • 488 Typische Vertragspflichten im Kreditvertrag (1) Durch einen Kreditvertrag ist ein Kreditgeber verpflichtet, einem Kreditnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, geschuldete Zinsen zu zahlen und den zur Verfügung gestellten Kredit zurückzuzahlen, wenn er fällig ist.

(2) Soweit keine andere Bestimmung vorliegt, sind die vereinbarten Zinsen nach Ablauf eines jeden Jahres und, wenn der Kredit vor Ablauf eines Jahres zurückgezahlt werden soll, auf die Rückzahlung zu zahlen. (3) Wird keine Zeit für die Rückzahlung des Kredits festgelegt, so hängt der Fälligkeitstermin vom Kreditgeber oder dem Kreditnehmer ab, der die samtoran angibt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Werden Zinsen nicht geschuldet, ist der Kreditnehmer berechtigt, auch ohne Vorankündigung die Rückzahlung vorzunehmen. 9.4.